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Der Beamte ist zu entlassen, wenn
er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes (§ 14 Abs. 2) oder den erforderlichen Punktwert (§ 19 Abs. 3) auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht,
die Ausbildung bereits zweimal verlängert worden ist und er das Ziel eines weiteren Ausbildungsabschnittes nicht erreicht.
Ausbildung
die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
wenn das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht und der Vorbereitungsdienst aus solchem Anlass bereits einmal verlängert worden ist oder
sie beziehungsweise er ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Absatz 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes…
zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder
sie eine Prüfungsleistung nicht innerhalb eines von der Hochschule gemäß § 21 vorgegebenen Zeitraums erbracht haben, mit Verstreichen der Frist oder
sie die zu stellenden Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllen oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.