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Spätestens bei Beginn der Ausbildung händigt die Ausbildungsleitung der Beamtin oder dem Beamten einen Ausbildungsplan aus, aus dem sich die individuelle zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt.
In den Ausbildungsabschnitten 1, 4, 7 und 9 erbringen die Auszubildenden Leistungsnachweise nach Maßgabe der Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige (Anlage 1). Besteht die Beamtin oder der Beamte einen Leistungsnachweis nicht, soll zeitnah Gelegenheit zur Wiederholung des Leistungsnachweises gegeben werden; bei erfolgreicher Wiederholung wird der Leistungsnachweis mit fünf Punkten bewertet. Werden die Leistungsanforderungen auch nach Wiederholung des Leistungsnachweises nicht erfüllt, so erfolgt keine Überweisung in den nächsten Ausbildungsunterabschnitt oder -abschnitt; § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Landesamt erstellt im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden für jede auszubildende Person auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes nach Anlage 1…
Spätestens bei Beginn der Ausbildung händigt die Ausbildungsleitung der Beamtin oder dem Beamten einen individuellen Ausbildungsplan aus, aus dem sich die…
Die Ausbildungsleitung beziehungsweise Betreuung fertigt für die Beamtin oder den Beamten rechtzeitig zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 4 und 5 einen…
Mindestinhalte, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte richten sich nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und…
Die Ausbildungsleitung hat vor Beginn der Ausbildung für jede Beamtin und jeden Beamten einen Ausbildungsplan aufzustellen. Eine Ausfertigung des…
Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Zeitplan auf. Eine Ausfertigung des Zeitplans wird dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.