Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter den im Ausbildungsplan bestimmten Behörden (im Folgenden Ausbildungsstellen) im Einvernehmen mit diesen zu.
Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterin oder des Anwärters ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle. Die Befugnis der Ausbildungsbehörde, dienstrechtliche Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Das gilt in den Fällen des § 5 Absatz 3 für Entscheidungen, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen.
Im Einzelnen obliegt die Ausbildung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstelle). In Abstimmung mit der…
Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsstellen sind im Ausbildungsplan (Anlage 1) aufgeführt.
Die Anwärterinnen oder Anwärter werden entsprechend den Abschnitten des Ausbildungsplans Behörden oder Stellen der eigenen oder anderer Verwaltungen durch die…
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist den Anwärterinnen und Anwärtern für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und…
Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu.
Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.