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Erlischt während der Ausbildung bei einer Ausbildungsbehörde nach § 2 Nummer 4 die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, endet die Ausbildung, sofern die Ausbildung nicht bei einer anderen Ausbildungsbehörde nach § 2 fortgesetzt werden kann.
Die Vermessungsgenehmigung für die Fachkraft einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt…
Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine verbeamtete Person zur Ausbildungsleitung. Im Falle des § 2 Nummer 4 übernimmt die Öffentlich bestellte…
Wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht mehr gewährleistet ist, ist die öffentliche Bestellung auch ohne…
Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erlischt,
sich aus Tatsachen ergibt, dass der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die für die Berufsausübung…
Die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist nach § 15 Absatz 3 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.