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Die Einstellungsbehörde meldet die Auszubildende oder den Auszubildenden spätestens fünf Monate vor Beendigung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes schriftlich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung an. Der Anmeldung sind beizufügen
Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung müssen dem Prüfungsausschuss Nachweise über sämtliche Ausbildungsabschnitte gemäß § 9 Absatz 2 vorliegen.
Die Ausbildungsbehörde nimmt die erforderliche Meldung zur Prüfung vor.
Die Ausbildungsbehörde meldet der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung abzulegen haben. Der…
Leistungsnachweise gemäß § 7 Absatz 1 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte und
Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,
Kopien der Prüfungszeugnisse des nach § 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Studiums sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,
Der Anmeldung sind beizufügen: 1 | in allen Fällen: 1.1 | das letzte Zeugnis (beglaubigte Abschrift) der zuletzt besuchten allgemeinbildenden oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.