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Die Zuwendungen des Landes sollen anerkannte Stellen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren in die Lage versetzen, sich mit Hilfe hauptberuflicher Fachkräfte planmäßig um die Entschuldung überschuldeter Personen im Sinne des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu bemühen.