§ 2 Abs. 3 UStatGUmweltstatistikgesetz
Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 VerkStatGBerichtszeitraum
jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das vorangegangene Geschäftsjahr.
§ 5 KHStatVVerordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser
Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt. Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 12 und 17 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden…
§ 4 Abs. 2 VerkStatGUnternehmensstatistik der Binnenschifffahrt
Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des…
§ 7 Abs. 2 HdlDlStatGGesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.