Gesetze
Gesetz wird geladen …
(I) Im Rahmen eines Testbetriebs wird die Funktionsfähigkeit des Verfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger landesspezifischer Besonderheiten, geklärt. (II) Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen stellt sicher, dass für eine zeitnahe Ausdehnung des Verfahrens auf alle Insolvenzgerichte des Landes Saarland ausreichende technische und personelle Kapazitäten zur Verfügung stehen. (III) Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen stellt die ordnungsgemäße Entgegennahme und zeitnahe Veröffentlichung der von den Insolvenzgerichten übersandten Daten im Internet sicher. Die Sicherstellung der landesinternen Kommunikation ist Aufgabe des Landes Saarland. (IV) Zur Klärung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen sowie von Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verfahrens benennen das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen und das Land Saarland jeweils einen IT-betrieblichen Ansprechpartner.