§ 140 VGG
Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021
§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.