Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden fallen den Antragstellern zur Last. Diese Kosten sind den Antragstellern zu erstatten, wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag oder durch Volksentscheid entsprochen worden ist.
Für die übrigen Kosten des Eintragungsverfahrens und die Kosten des Abstimmungsverfahrens gelten die Vorschriften des Landeswahlgesetzes § 40 entsprechend.
Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden fallen den Antragstellerinnen und Antragstellern zur Last. Diese…
Für die übrigen Kosten des amtlichen Eintragungsverfahrens und die Kosten des Abstimmungsverfahrens gelten die Vorschriften des § 40 Landeswahlgesetz…
Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der…
Soweit dem Verband Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden…
Soweit dem Verband Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden…
Soweit dem Verband Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.