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Spätestens fünfzehn Jahre nach ihrer Anfertigung gibt jedes Organ die in seinen laufenden Archiven befindlichen Dokumente an die historischen Archive ab. Sie werden sodann anhand von Kriterien, die jedes Organ entsprechend Artikel 9 festlegt, durchgesehen, um die zur Aufbewahrung bestimmten Dokumente von solchen zu trennen, die keinen administrativen oder geschichtlichen Wert haben.
Welche Akten in die historischen Archive der Kommission überführt werden sollen, wird auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung nach Maßgabe der…
Im Interesse der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Frist von dreißig Jahren prüft jedes Organ rechtzeitig, spätestens jedoch im…
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat nach Ablauf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Frist von dreißig Jahren der Öffentlichkeit Dokumente zugänglich zu machen, die…
„ANHANG BESTIMMUNGEN ÜBER DIE HINTERLEGUNG DER HISTORISCHEN ARCHIVE DER ORGANE BEIM EUROPÄISCHEN HOCHSCHULINSTITUT IN FLORENZ 1. Im Falle eines nicht…
Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen…
Die Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes haben, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.