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Beabsichtigt ein Mitgliedstaat nach Ablauf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Frist von dreißig Jahren der Öffentlichkeit Dokumente zugänglich zu machen, die von den Organen stammen und unter Artikel 2 oder Artikel 3 fallen, so konsultiert er das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Die Behörde konsultiert die Interessenträger und die Öffentlichkeit auf der Grundlage der nicht vertraulichen Fassung des Antrags oder der Anmeldung, die von…
Sind die ersuchende oder die ersuchte Behörde der Auffassung, dass aufgrund dieser Richtlinie erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des…
In Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist — abgesehen von den Fällen, in denen nach Prüfung des…
Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Projekte gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines…
Im Interesse der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Frist von dreißig Jahren prüft jedes Organ rechtzeitig, spätestens jedoch im…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.