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Wird ein Erzeugnis in einem vereinfachten Verfahren gemäß Titel X Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 zu einem Bestimmungsbahnhof oder einem Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so darf die Abgangszollstelle einer Änderung des Beförderungsvertrags, wonach die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden soll, erst dann zustimmen, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, mit denen die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung gewährleistet ist. In diesem Fall ist die Ausfuhrabschöpfung anwendbar, die an dem Tag gilt, an dem die Abgangszollstelle die Anmeldung zur Ausfuhr nach Drittländern angenommen hat.
Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet §…
Wurde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr eines Produkts gemäß Artikel 28 ausgesetzt, so ist dieses Produkt in den zollrechtlich…
Bei einer Ausfuhr gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszollstelle beginnen, Satz 2. An die Stelle der Belege nach Absatz 1 Nummer 5 tritt in…
Die Abgangszollstelle im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 trifft die zur Erhebung der Ausfuhrabschöpfung gemäß Buchstabe c) erforderlichen Maßnahmen, wenn…
Ausgenommen im Fall der Vorausfestsetzung der Ausfuhrabschöpfung oder ihrer Bestimmung im Wege einer Ausschreibung ist der Abschöpfungssatz anwendbar, der an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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