Erwägungsgrund 9 31989R0120
Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung konnten bisher vor Anwendung der Ausfuhrabschöpfung beantragt oder erteilt werden. Abgesehen von den Vorausfestsetzungsfällen dürfte es nicht notwendig sein, im Fall der Anwendung einer Ausfuhrabschöpfung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse die Ausfuhr dieser Erzeugnisse zu verlangen. Es ist demnach vorzusehen, daß diese Lizenzanträge oder Lizenzen auf Antrag des Beteiligten unter Freigabe der geleisteten Sicherheit zurückgezogen bzw. annulliert werden können.