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Wenn in dieser Verordnung nicht anders geregelt, werden die Ausfuhrabschöpfungen bei jeder endgültigen oder vorübergehenden Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auf die nachstehenden Erzeugnisse erhoben: a) Erzeugnisse, die ohne Berücksichtigung der hinsichtlich der Verpackung bestehenden Rechtsverhältnisse unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallen; b) Erzeugnisse, die nicht unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallen, sofern sie ausfuhrabschöpfungspflichtige Bestandteile enthalten, die ganz oder teilweise darunter fielen, bevor sie zur Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendet wurden.
Für die Formalitäten bei der Ausfuhr der in Artikel 278 genannten Gegenstände aus dem Gebiet der Gemeinschaft sind die für die Ausfuhr von Gegenständen aus dem…
„Ausfuhrabgaben“: Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte…
In dieser Verordnung werden unbeschadet der in der spezifischen Gemeinschaftsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegten Ausnahmen die…
Weist der Ausführer der zuständigen Behörde nach, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, als die Ausfuhrabschöpfung nicht galt oder…
Die Ausfuhrabschöpfungen sind nicht auf Ausfuhren anwendbar, die Gegenstand einer im voraus festgesetzten oder im Wege einer Ausschreibung bestimmten Erstattung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.