Erwägungsgrund 3 31989R0120
Bei Ausfuhren, die mit einer Lizenz und einer im voraus festgesetzten oder durch Ausschreibung bestimmten Erstattung durchgeführt werden, sollte keine Ausfuhrabschöpfung erhoben werden.
Bei Ausfuhren, die mit einer Lizenz und einer im voraus festgesetzten oder durch Ausschreibung bestimmten Erstattung durchgeführt werden, sollte keine Ausfuhrabschöpfung erhoben werden.