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In den Fällen, in denen Artikel 4 keine Anwendung findet und kein Erstattungsbetrag für die Erzeugnisse gewährt wird, hat die Nichteinhaltung der in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bzw. in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vorgesehenen Frist von 60 Tagen bei Verbringung aus dem Zollgebiet zur Folge, daß dem Anmelder gemäß Artikel 211 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates eine Zollschuld in Höhe des gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 geltenden Zollsatzes entsteht, wobei allerdings die Angaben der ursprünglich angenommenen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Art, Merkmale und Menge der ausgeführten Erzeugnisse herangezogen werden. Für die Zwecke dieses Absatzes findet Artikel 251 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission keine Anwendung.
Der Ort, an dem die in Absatz 1 genannte Zollschuld als entstanden gilt, ist der Ort der Annahme der Ausfuhranmeldung. Ab dem Tag, an dem eine Ausfuhrabschöpfung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse anwendbar ist, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Zollstelle, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, durch Übersendung des Kontrollexemplars T5 oder durch Übersendung einer Fotokopie des Kontrollexemplars oder eines besonderen Formblatts über den Zeitpunkt, an dem die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind. Das Dokument, das an die Zollstelle übersandt wird, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind, wird von der Ausgangszollstelle mit einem der in Anhang I aufgeführten Vermerke versehen.
Ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt worden sind, nicht für die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung zuständig, so unterrichtet sie die dafür jeweils zuständige Stelle.
der Zeitpunkt, zu dem die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne den Zollbehörden Informationen über diese Ausfuhr bereitzustellen oder…
Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1 Nummer 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus den Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe…
Eine Ausfuhrzollschuld für die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der…
Die Zollschuld wird dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt,…
falls die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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