Art. 10 31990R3037
(1)
Die nach dem 1. Januar 1993 von den Mitgliedstaaten erhobenen Statistiken, die eine Klassifikation nach Wirtschaftszweigen enthalten, werden mit Hilfe der NACE Rev. 1 oder einer davon abgeleiteten Systematik gemäß Artikel 3 erstellt.
(2)
Die Mitgliedstaaten verwenden die NACE Rev. 1, um der Kommission die nach dem 1. Januar 1993 erhobenen, nach Wirtschaftszweigen klassifizierten Statistiken zu übermitteln.