Erwägungsgrund 10 31992R3600
Durch die Verfahren dieser Verordnung dürfen die Möglichkeit von Untersuchungen und Verbote gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/188/EWG der Kommission, in Fällen nicht beeinträchtigt werden, in denen die Kommission Informationen erhält, die das in der Richtlinie 79/117/EWG vorgesehene Verbot rechtfertigen könnten. Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung werden derartige Informationen über Atrazin und Quintozen geprüft.