Art. 11 31996R1257
(1)
Die Kommission legt die Bedingungen für die Gewährung, Einleitung und Durchführung der unter diese Verordnung fallenden Hilfe fest.
(2)
Die Hilfe wird nur durchgeführt, wenn der Empfänger diese Bedingungen einhält.
Die Kommission legt die Bedingungen für die Gewährung, Einleitung und Durchführung der unter diese Verordnung fallenden Hilfe fest.
Die Hilfe wird nur durchgeführt, wenn der Empfänger diese Bedingungen einhält.