Art. 12 31996R1257
Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof vor Ort und am Sitz der humanitären Partnerorganisationen und -einrichtungen Kontrollen gemäß den üblichen Modalitäten vornehmen können, die die Kommission im Einklang mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung, festlegt.