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Diese Verordnung gilt für 1. alle natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, 2. alle juristischen Personen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind, 3. alle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 genannten natürlichen und juristischen Personen , 4. alle übrigen natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind, sofern sich diese nicht in dem Land aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, 5. alle übrigen natürlichen Personen im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihrer Küstengewässer und ihres Luftraums sowie in allen Luft- oder Wasserfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit oder Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehen und die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln.
Die Kapitel I und IV gelten für alle Mitgliedstaaten. Kapitel II gilt für alle Mitgliedstaaten in Bezug auf alle natürlichen Personen und Rechtsträger, die in…
Diese Verordnung gilt für Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer, im Binnenmarkt.
die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:
Diese Verordnung gilt — im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, — an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines…
Diese Verordnung gilt — im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, — an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.