Erwägungsgrund 1 31996R0847
Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur ist es notwendig, Bedingungen für die Fischereitätigkeiten festzulegen, mit denen die gegenwärtig verfügbaren Mechanismen verbessert werden, und zwar durch die Einführung einer flexiblen Regelung zur mehrjährigen Verwaltung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten, die — innerhalb bestimmter Grenzen — auch mit der Bestandserhaltungspolitik vereinbar ist.