Erwägungsgrund 8 31996R0847
Eine Überfischung der Quoten sollte eine Sanktion zur Folge haben. Ein möglicher Weg ist es, entsprechende Abzüge von der für das folgende Jahr geltenden Quote derjenigen Mitgliedstaaten vorzunehmen, die die Überfischung zu verantworten haben. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik erläßt der Rat Vorschriften für die Quotenabzüge, die die Kommission im Falle einer Überfischung vornehmen kann, wobei dem Umfang der Überfischung, etwaigen Überfischungen im vorangegangenen Jahr und der biologischen Lage des betreffenden Bestands Rechnung getragen wird —