Erwägungsgrund 1 31997R2008
Nach Maßgabe des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei mit neuen Zollzugeständnissen bei der Einfuhr türkischer Agrarerzeugnisse in die Gemeinschaft gelten für die Einfuhr von Hartweizen, Kanariensaat, Roggen und Malz mit Ursprung in der Türkei Sonderregelungen. Diesen Regelungen zufolge wird bei der Einfuhr von Hartweizen, von Kanariensaat und — sofern die Türkei bei der Ausfuhr dieses Erzeugnisses eine Sonderabgabe erhebt — von Roggen die Abschöpfung ermäßigt; bei der Einfuhr von Malz wird der feste Teilbetrag der Abschöpfung verringert.