Art. 8 31997R2008
Um internationale Verpflichtungen einzuhalten, und wenn der Rat den Beschluss gefasst hat, die Änderungen der derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen zu billigen oder ein neues Abkommen zu schließen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die sich daraus ergebenden Änderungen der vorliegenden Verordnung zu erlassen.