Erwägungsgrund 2 31997R2008
Der Beschluß Nr. 1/77 des Assoziationsrates EG—Türkei enthält eine Sonderregelung für Olivenöl der KN-Codes 15091010, 15091090 und 15100010, die einen pauschalen Abschlag der Abschöpfung in Höhe von 0,7245 ECU je 100 kg vorsieht. Erhebt die Türkei eine Ausfuhrabgabe, so wird der Regelung zufolge die Abschöpfung in Anwendung der Verringerung gemäß Artikel 2 des Kooperationsabkommens zusätzlich um den Betrag der Sonderabgabe, höchstens jedoch um 13,14 ECU je 100 kg, sowie in Anwendung des Zusatzbetrags gemäß Anhang IV des Kooperationsabkommens um weitere 13,14 ECU je 100 kg verringert. Die Gemeinschaft hat mit der Türkei ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, mit dem diese Sonderregelung bis zum Ende der Laufzeit des Assoziierungsabkommens auf der Basis einer pauschalen Verringerung der Zollsätze verlängert wurde.