Erwägungsgrund 6 31997R2008
Werden die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert oder wird ein neues Abkommen geschlossen, so kann eine Anpassung dieser Verordnung erforderlich sein, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Es empfiehlt sich vorzusehen, daß die Kommission diese Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette oder nach den Verfahren der entsprechenden Artikel der übrigen Verordnungen zur Errichtung der von den Sonderregelungen betroffenen Marktorganisationen vornimmt.