Erwägungsgrund 1 31998R2532
Nach Artikel 34.3 in Verbindung mit Artikel 43.1 der Satzung, Nummer 8 des Protokolls Nr. 11 und Nummer 2 des Protokolls Nr. 12 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark räumt diese Verordnung den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte ein und legt ihnen keinerlei Pflichten auf.