Art. 1 31999R2157
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff zuständige nationale Zentralbank die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist. Oder bei Übertretungen im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme bezeichnet er die Zentralbank des Eurosystems, die als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28)Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16 ). identifiziert wurde. Sonstige verwendete Begriffe sind gemäß ihrer in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Definition zu verstehen.