Art. 1a 31999R2157
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt nur für Sanktionen, die die EZB bei der Ausübung ihrer nicht die Aufsicht betreffenden Zentralbankaufgaben verhängen kann. Sie gilt nicht für Verwaltungssanktionen, die die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängen kann.