Art. 8 31999R2157
Überprüfung der Entscheidung durch den EZB-Rat
(1)
Der EZB-Rat kann das betroffene Unternehmen, das Direktorium der EZB und/oder die zuständige nationale Zentralbank auffordern, zusätzliche Informationen zur Überprüfung der Entscheidung des Direktoriums der EZB zur Verfügung zu stellen.
(2)
Der EZB-Rat bestimmt eine Frist, innerhalb derer die Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Diese beträgt jedoch nicht weniger als zehn Wektage.
(3)
Im Rahmen der Überprüfung kann der EZB-Rat
a)
den Beschluss des Direktoriums bestätigen,
b)
den Beschluss des Direktoriums durch Modifizierung des Folgenden ändern:
i)
des Betrags der zu verhängenden Sanktion;
ii)
der einen Verstoß begründenden Umstände;
iii)
ob und in welchem Umfang die Sanktion veröffentlicht wird;
c)
den Beschluss des Direktoriums aufheben.