Erwägungsgrund 1 32014R0653
1997 verschärfte die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erneut die Vorschriften der Union über die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Rindern im Lichte der BSE-Epidemie (bovine spongiforme Enzephalopathie) und der daraus resultierenden erhöhten Notwendigkeit, Herkunft und Verbringung der Tiere mittels „herkömmlicher Ohrmarken“ zu verfolgen.