Art. 19 32000R1760
Die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere:
die Definition der Größe der Tiergruppe gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a);
die Definition von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch gemäß Artikel 14;
die Definition der besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können;
die erforderlichen Maßnahmen, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu den Vorschriften dieses Titels zu erleichtern;
die erforderlichen Maßnahmen für die Lösung konkreter praktischer Probleme. Diese Maßnahmen dürfen, sofern sie hinlänglich begründet sind, von bestimmten Vorschriften dieses Titels abweichen.