Art. 20 32000R1760
Benennung der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Durchführung dieses Titels verantwortlich sind, spätestens am 14. Oktober 2000. Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei benennen diese Behörde(n) spätestens drei Monate nach dem Tag des Beitritts. Bulgarien und Rumänien benennen diese Behörde(n) spätestens drei Monate nach dem Tag des Beitritts. Kroatien benennt diese Behörde(n) spätestens drei Monate nach dem Tag des Beitritts.