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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission a) die Namen der für die Durchsetzung des Etikettierungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der anderen Durchführungsvorschriften zuständigen Behörden und insbesondere der für die vorgesehenen Kontrollen und Sanktionen zuständigen Kontrollbehörden, b) bis 30. September 2000 eine Liste aller freiwilligen Angaben, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet genehmigt wurden, c) alle drei Monate eine aktualisierte Fassung der Liste gemäß Buchstabe b).
Jeder Mitgliedstaat teilt bis zum 12. September 2024 der Kommission seine benannten Behörden, die in Artikel 5 Absatz 3 genannten operativen Stellen und seine…
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 20. Mai 2010 seine für die Zwecke dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend jeweils…
Bei der Meldung sind Name, Anschrift, elektronische Anschrift und die Zuständigkeitsbereiche der Genehmigungsbehörden und der Marktüberwachungsbehörden…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems Namen und Kontaktdaten der für…
Die Mitgliedstaaten führen ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis mit: Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Verzeichnisse und etwaige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.