Erwägungsgrund 14 32000R1825
Es sollten Rahmenvorschriften für Sanktionen festgelegt werden, die bei Nichteinhaltung der Spezifikation gegen Marktteilnehmer verhängt werden können. Dabei sollten auch Fälle berücksichtigt werden, in denen die Rindfleischetikettierung eines Marktteilnehmers nicht den Vorgaben des obligatorischen Etikettierungssystems entspricht oder in denen die Etikettierung von Rindfleisch nach dem freiwilligen System nicht der Spezifikation entspricht bzw. die Spezifikation nicht genehmigt wurde. Um den Problemen von Marktteilnehmern mit der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, sollten für eine begrenzte Zeit, d. h. bis 1. Januar 2001, die schärfsten Sanktionen nur verhängt werden, wenn das Etikett Angaben enthält, die den Verbraucher irreführen oder die der genehmigten Spezifikation nicht entsprechen.