Erwägungsgrund 12 32000R1825
Die Kommission kann in Drittländern Kontrollen vor Ort durchführen, sofern das betreffende Drittland zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Wird die Zustimmung für eine Kontrolle der Gemeinschaft nicht erteilt, so sollte die Kommission alle erforderlichen Vorkehrungen treffen.