Erwägungsgrund 10 32000R1825
Um zu gewährleisten, dass die Etikettierungsvorschriften für Einfuhrrindfleisch ebenso zuverlässig sind wie die Vorschriften für Gemeinschaftsrindfleisch, prüft die Kommission die Mitteilungen, die sie von den betreffenden Drittländern erhalten hat. Vollständige Mitteilungen werden an die Mitgliedstaaten weitergeleitet, wenn die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die in dem betreffenden Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sind.