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In Anwendung von Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist für Fleisch von Rindern, die für höchstens 30 Tage — im Geburtsmitgliedstaat oder Geburtsdrittland, — im Mitgliedstaat oder Drittland der Schlachtung aufgezogen wurden, die Angabe dieses Mitgliedstaats oder Drittlands als Aufzuchtmitgliedstaat oder Aufzuchtdrittland nicht erforderlich, sofern diese Tiere in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland für länger als 30 Tage aufgezogen wurden.
Die Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über…
Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen die Marktteilnehmer nach der Angabe „Herkunft“ den Mitgliedstaat oder das Drittland nennen, in dem das Tier…
Nach Artikel 5 werden folgende Artikel eingefügt: Fleischabschnitte (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Absatz 5 Buchstabe a Ziffern…
Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu…
Artikel 15 erhält folgende Fassung: Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.