Art. 21 32001R1035
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zur Weiterleitung an das Sekretariat der CCAMLR den Namen der nationalen Behörde oder Behörden mit (Angabe der Namen, der Anschriften, Telefon- und Faxnummern sowie e-Mail-Adressen), welche die Fangdokumente ausgeben und die Richtigkeit der Angaben bestätigen.