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Sieht sich ein Mitgliedstaat veranlasst, beschlagnahmte Dissostichus spp. zu verkaufen oder abzugeben, so stellt er ein speziell bestätigtes Fangdokument aus. Dieses Fangdokument enthält eine Erklärung mit Angabe der Gründe für diese Bestätigung und Beschreibung der Umstände, unter denen der beschlagnahmte Fisch in den Handel gebracht wird. Soweit dies möglich ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass den Tätern, die des illegalen Fischfangs überführt wurden, kein finanzieller Vorteil aus dem Verkauf oder der Abgabe dieses Fisches entsteht. KAPITEL VII Schlussbestimmungen
Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des…
Zur wirksamen Durchsetzung des Verbots gemäß Absatz 1 dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Union eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung gemäß dieser…
Die Fangdokumente und alle dazu gehörigen Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation validiert wurden…
Fänge von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats…
Die Einfuhr oder Ausfuhr von Dissostichus spp. wird untersagt, wenn der betreffenden Partie kein Fangdokument beigefügt ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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