Erwägungsgrund 15 32008R1005
Im Rahmen dieses Systems sollte als Grundvoraussetzung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft eine Bescheinigung verlangt werden. Diese Bescheinigung sollte Angaben enthalten, anhand deren die rechtmäßige Herkunft der betreffenden Erzeugnisse nachgewiesen werden kann. In Einklang mit der völkerrechtlichen Verpflichtung des Flaggenstaats, dafür zu sorgen, dass Schiffe unter seiner Flagge internationale Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen beachten, sollte der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den betreffenden Fisch gefangen hat, diese Bescheinigung validieren.