Art. 23 32001R1035
Die Anhänge I, II und III können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.
Die Anhänge I, II und III können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.