Erwägungsgrund 13 32008R1005
Der Handel mit Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei mit der Gemeinschaft sollte verboten werden. Um die Wirksamkeit dieses Verbots zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass alle gehandelten Fischereierzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, im Einklang mit internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls mit anderen für das betreffende Fischereifahrzeug geltenden Vorschriften gefischt wurden, wird für jeglichen Handel mit Fischereierzeugnissen mit der Gemeinschaft ein Bescheinigungssystem eingeführt.