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Die nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Gesamtmengen eines jeden Grunderzeugnisses werden spätestens am 30. September eines jeden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Für diese Mengen kann im Einklang mit Artikel 21, 22 und 23 in drei Abschnitten eine Lizenz erteilt werden.
Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Ausfuhrvolumen der betreffenden Waren sowie der Marktlage für die einzelnen…
Vor dem 15. Oktober eines jeden Haushaltsjahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Meldung gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist mit, welche Gesamtmengen für jedes…
Vor dem 26. Tag jedes der ersten drei Vierteljahre bzw. des Monats September beschließt die Kommission je Erzeugnis und je Ursprungsland, a) die Erteilung von…
Während des gesamten Haushaltsjahres kann für jedes durch seinen achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichnete Grunderzeugnis unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.