Art. 24 32001R1488
Dringliche Ausgabe von AV-Lizenzen
Während des gesamten Haushaltsjahres kann für jedes durch seinen achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichnete Grunderzeugnis unter Berücksichtigung der bereits mittels einer Lizenz genehmigten Mengen sowie der nicht verwendeten Mengen, die der Kommission nach Artikel 25 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 eine verfügbare Restmenge als Dringlichkeitsmaßnahme festgesetzt werden. Diese Menge wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 23 Absätze 2 bis 5 findet Anwendung.