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Spätestens bis zum 21. September eines jeden Jahres erstellt die Kommission die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vorgesehene Bilanz und legt diese der Fachgruppe für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, (nachstehend „Fachgruppe“ genannt) zur Prüfung vor.
Übersteigt der veranschlagte Bedarf an Erstattungen die verfügbaren Finanzmittel, so werden die Mengen der einzelnen Grunderzeugnisse, die durch ihren achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichnet werden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 mithilfe der Bilanz festgesetzt.
Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Ausfuhrvolumen der betreffenden Waren sowie der Marktlage für die einzelnen…
Vor dem 1. Mai des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Erteilung der zollamtlichen Bewilligungen auf der Grundlage dieser Verordnung folgt, teilen…
Sind die in Anhang III aufgelisteten Waren zum Teil aus Erzeugnissen, für welche die Zahlung von Ausfuhrerstattungen unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres die in Euro ausgewiesene Gesamtsumme der Erstattungsbeträge mit, die sie in…
Der Erstattungssatz für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.