Erwägungsgrund 4 32001R1488
Insofern als das betreffende Verfahren es ermöglichen muss, dem verarbeitenden Gewerbe der Gemeinschaft den Zugang zu landwirtschaftlichen Grundstoffen unter wettbewerbsgerechten Bedingungen zu gewährleisten und diese Gewähr im Rahmen des Systems der Ausfuhrerstattungen aufgrund der Höchstgrenzen die sich aus Abkommen in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages ergeben, nicht gegeben ist, ist dieses Verfahren für diejenigen Wirtschaftsteilnehmer vorzusehen, deren Ausfuhrerstattungsbedarf gar nicht oder nur teilweise gedeckt ist.