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Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Ausfuhrvolumen der betreffenden Waren sowie der Marktlage für die einzelnen Grunderzeugnisse regelmäßig die Bilanz und legt sie der Fachgruppe zur Prüfung vor. Übersteigt der veranschlagte Bedarf an Erstattungen die verfügbaren Finanzmittel, so wird die verfügbare Restmenge eines jeden Grunderzeugnisses unter Berücksichtigung der bereits mittels einer Lizenz genehmigten Mengen sowie der nicht verwendeten Mengen, die der Kommission nach Artikel 25 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 festgesetzt. Diese Menge wird spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres ein zweites Mal und spätestens am 31. Mai eines jeden Jahres ein drittes Mal im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zugeteilten, aber nicht ausgeschöpften Kontingentsmengen, sobald sie davon…
Innerhalb der nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Frist prüft die Kommission die ihr von den zuständigen Behörden der…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende eines jeden Monats mit, welche Mengen an Waren, für die ein Kontingent besteht, im…
Die nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Gesamtmengen eines jeden Grunderzeugnisses werden spätestens am 30. September eines jeden Jahres im Amtsblatt der…
Übersteigt der veranschlagte Bedarf an Erstattungen die verfügbaren Finanzmittel, so werden die Mengen der einzelnen Grunderzeugnisse, die durch ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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